Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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