Rechtssatz: Eine Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, muss als ersten Schritt jedenfalls den Versuch unternehmen, sich mit dieser Person ? sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet ? dadurch in Verbindung zu setzen, dass sie an sie ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Fr... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte den angeblich illegal beschäftigten Ausländer zu kennen, bestätigt der Polier des Beschuldigten in erster Instanz diese Verantwortung, scheint der Ausländer in keiner Richtung hin auf der Lohnliste des Beschuldigten auf und bleibt der Beschuldigte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bei seiner Verantwortung und konnte der Ausländer im zweitinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge vernommen werden und verbleibt als Belastungsbeweis nur d... mehr lesen...