Rechtssatz: Legt der Beschuldigte ? und wird dies auch durch die eidesstättige Erklärung des verunfallten Arbeitnehmers bestätigt ? schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Arbeitnehmer keinerlei Auftrag hatte, das Vordach zu betreten und bestand im Hinblick auf die zu erledigenden Arbeiten auch keinerlei Veranlassung, dass der Arbeitnehmer zwecks Durchführung von Arbeiten das Vordach betritt und überdies der Zugang zum Vordach durch ein Eisengitter abgesichert war, kann somit darin ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass zwei Zeugen auch als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommen und somit die Verantwortung des Beschuldigten durchaus auch noch von anderen Personen bestätigt wird, so ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Im vorliegenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG und die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach der Straßenverkehrsordnung e... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde im gegenständlichen Fall (Anhaltung und Atemluftkontrolle auf einer Gemeindestraße in F. durch Gendarmerieorgane, wobei in F. die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften auf den Gemeindestraßen dem Bürgermeister übertragen wurde) nicht verletzt, da der Schuldspruch auf einer vom Berufungswerber freiwillig veranlaßten Blutabnahme basiert. Aber auch durch die Aufforderung zur Ablegung des Alkomatt... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0237, VwGH vom 5.10.1993, Zl 93/11/0200 und VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/238: Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Ebenso Senat-MD-93-586 und Senat-MD-93-588 Rechtssatz: Die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers ist entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine konkrete schlüssige Gegendarstellung abgab. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ist als gegeben anzunehmen, wenn dieser einerseits keine Hinweise darüber, wer an seiner Stelle das KFZ gelenkt haben könnte, geben kann und andererseits die auf dem Radarfoto abgebildete Person aufgrund bestimmter Eigenschaften (Kopfform, Brillenträger) dem Berufungswerber gleicht. Abweisung. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1991, zu 3-*****-91, für schuldig, am 28. Mai 1991, um 11,38 Uhr, im Ortsgebiet von xx, L******gasse, vor dem Haus Nummer 18, Fahrtrichtung J****-T****gasse, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** G, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwidigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit; 48 ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um 22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (gegenständlich wurde vom Beschuldigten das der Alkotestaufforderung vorangegangene Lenken seines Fahrzeuges bestritten), so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Daher ist die Behörde verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Allerdings befreit auch der Grundsatz der Amtswegigkeit den Beschuldigten nicht von der Verpf... mehr lesen...