§ 4e ErwSchVG Kosten

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 4e.Paragraph 4 e,

Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,

  1. 1.Ziffer einsfür die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro,
  2. 2.Ziffer 2für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
  3. 3.Ziffer 3für die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
  4. 4.Ziffer 4für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro,
  5. 5.Ziffer 5für die Registrierung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 10 Euro,
  6. 6.Ziffer 6für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro und
  7. 7.Ziffer 7für die Vornahme eines Hausbesuchs im Zuge einer der in den Z 1 bis 6 genannten Handlungen einen Zuschlag von 25 Euro,für die Vornahme eines Hausbesuchs im Zuge einer der in den Ziffer eins bis 6 genannten Handlungen einen Zuschlag von 25 Euro,
jeweils zuzüglich allfälliger Barauslagen für die Registrierung in Rechnung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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