§ 4e ErwSchVG

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,

1.

für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro,

2.

für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,

3.

für die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,

4.

für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro,

5.

für die Registrierung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 10 Euro,

6.

für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro und

7.

für die Vornahme eines Hausbesuchs im Zuge einer der in den Z 1 bis 6 genannten Handlungen einen Zuschlag von 25 Euro,

jeweils zuzüglich allfälliger Barauslagen für die Registrierung in Rechnung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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