§ 1a ErwSchVG

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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