(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
1. | zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, | |||||||||
2. | Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen, | |||||||||
3. | im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen, | |||||||||
4. | nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken, | |||||||||
5. | nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen, | |||||||||
6. | in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden, | |||||||||
7. | gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder | |||||||||
8. | gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, | |||||||||
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist. |
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