Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
1.Ziffer einszum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
2.Ziffer 2Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,Beratung im Sinn des Paragraph 4, zu erteilen,
3.Ziffer 3im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der Paragraphen 4 a und 4b durchzuführen,
4.Ziffer 4nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,nach Paragraph 4 c, bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
5.Ziffer 5nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,nach Paragraph 4 d, Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
6.Ziffer 6in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,in Erwachsenenschutzverfahren nach Paragraph 119, AußStrG als Rechtsbeistand, nach Paragraph 120, AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach Paragraph 131, AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
8.Ziffer 8gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
(2)Absatz 2Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3)Absatz 3In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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