§ 1 ErwSchVG

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit

1.

zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,

2.

Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,

3.

im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,

4.

nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,

5.

nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,

6.

in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,

7.

gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder

8.

gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,

mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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