§ 4c ErwSchVG

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Vor dem Verein können nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung und durch rechtskundige Mitarbeiter auch Vorsorgevollmachten errichtet werden.

(2) Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in § 263 Abs. 2 ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wenn

1.

der Vollmachtgeber Unternehmen, Stiftungen, oder Liegenschaften oder im Ausland befindliche sonstige Vermögenswerte zum Gegenstand machen möchte oder

2.

sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind.

(3) Der Verein hat die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen persönlich zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer Verfügung verstanden haben. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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