§ 4c ErwSchVG (Erwachsenenschutzvereinsgesetz), Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Vorsorgevollmacht - JUSLINE Österreich
§ 4c ErwSchVG Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Vorsorgevollmacht
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor dem Verein können nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung und durch rechtskundige Mitarbeiter auch Vorsorgevollmachten errichtet werden.
(2)Absatz 2Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in § 263 Abs. 2 ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wennDie Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in Paragraph 263, Absatz 2, ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wenn
1.Ziffer einsder Vollmachtgeber Unternehmen, Stiftungen, oder Liegenschaften oder im Ausland befindliche sonstige Vermögenswerte zum Gegenstand machen möchte oder
2.Ziffer 2sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind.
(3)Absatz 3Der Verein hat die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen persönlich zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer Verfügung verstanden haben. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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