§ 6a ErwSchVG Datenverarbeitung

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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