Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 2,
Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er
1.Ziffer einsnicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht,
2.Ziffer 2finanziell solide und auf Dauer angelegt ist,
3.Ziffer 3organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen,
4.Ziffer 4über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt,
5.Ziffer 5mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt,
6.Ziffer 6dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden,
7.Ziffer 7sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und
8.Ziffer 8gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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