Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Verein hat im Auftrag des Gerichts insbesondere abzuklären,
1.Ziffer einswelche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind,
2.Ziffer 2wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden, allenfalls unter Anschluss von aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person,
3.Ziffer 3ob der betroffenen Person Unterstützung im Sinn des § 239 Abs. 2 ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird,ob der betroffenen Person Unterstützung im Sinn des Paragraph 239, Absatz 2, ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird,
4.Ziffer 4wie das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person beschaffen ist,
5.Ziffer 5ob es mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung gibt,
6.Ziffer 6ob die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung gegeben ist,
7.Ziffer 7ob Gründe für eine Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. zu seiner Erneuerung gegeben sind,
8.Ziffer 8ob nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen und
9.Ziffer 9ob es allenfalls Anhaltspunkte dafür gibt, einen Genehmigungsvorbehalt zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anzuordnen.
(2)Absatz 2Der Verein hat dem Gericht über das Ergebnis der Abklärung ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, zu berichten.
(3)Absatz 3Der Verein hat zu Beginn der Abklärung einen für die betroffene Person tätigen Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe von der Befassung zu verständigen, es sei denn, dieser hat die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt. Diesem ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen sieben Tagen zur Erforderlichkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Stellung zu nehmen. Auf eine allfällige Stellungnahme ist – außer bei besonderer Dringlichkeit der Abklärung – im Bericht Bezug zu nehmen und die Stellungnahme dem Bericht beizulegen.
(4)Absatz 4Wenn nach Auffassung des Vereins bei der Abklärung Unterstützung zur Selbstbestimmung zu einer Alternative zur Erwachsenenvertretung führen kann, so ist das Gericht darüber zu informieren. Im Einverständnis mit diesem und mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten diese Frage erweitert abklären und über deren Ergebnis nach spätestens drei Monaten berichten. Im Einverständnis mit dem Gericht und mit Zustimmung der betroffenen Person kann diese Frist im Einzelfall um weitere drei Monate verlängert werden.
(5)Absatz 5Im Erneuerungsverfahren ist der bereits erstattete Bericht zugrunde zu legen. Es ist insbesondere abzuklären, aus welchen Gründen die Erwachsenenvertretung nicht beendet werden kann.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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