(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
1. | zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, | |||||||||
2. | Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen, | |||||||||
3. | im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen, | |||||||||
4. | nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken, | |||||||||
5. | nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen, | |||||||||
6. | in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden, | |||||||||
7. | gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder | |||||||||
8. | gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, | |||||||||
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist. |
Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er
1. | nicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht, | |||||||||
2. | finanziell solide und auf Dauer angelegt ist, | |||||||||
3. | organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen, | |||||||||
4. | über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt, | |||||||||
5. | mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt, | |||||||||
6. | dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden, | |||||||||
7. | sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und | |||||||||
8. | gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden. |
(1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptberufliche Mitarbeiter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können auf Wunsch der betroffenen Person und nach Verfügbarkeit Personen aus Gruppen Gleichgestellter beigezogen werden.
(2) Ein Verein, dessen Eignung, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, festgestellt worden ist, soll vornehmlich gerichtliche Erwachsenenvertretungen für Personen übernehmen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Verhaltens, der Art ihrer Krankheit bzw. ihrer Beeinträchtigung, ihrer Lebensumstände oder der zu besorgenden Angelegenheiten einer besonders qualifizierten professionellen Unterstützung und Vertretung bedürfen.
(3) Der Verein, der zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung und ihren Wirkungsbereich auszustellen. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertretern.
(4) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt zu geben.
(5) Zustellungen an den Verein als gerichtlichen Erwachsenenvertreter sind an die jeweils bekanntgegebene Abgabestelle des Vereins zu bewirken.
(6) Der Verein kann als gerichtlicher Erwachsenenvertreter in gerichtlichen und behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut (Abs. 3) bekannt gegeben hat.
(1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.
(2) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person über ihre Rechte zu belehren und nahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.
(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.
(1) Der Verein hat im Auftrag des Gerichts insbesondere abzuklären,
1. | welche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind, | |||||||||
2. | wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden, allenfalls unter Anschluss von aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person, | |||||||||
3. | ob der betroffenen Person Unterstützung im Sinn des § 239 Abs. 2 ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird, | |||||||||
4. | wie das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person beschaffen ist, | |||||||||
5. | ob es mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung gibt, | |||||||||
6. | ob die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung gegeben ist, | |||||||||
7. | ob Gründe für eine Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. zu seiner Erneuerung gegeben sind, | |||||||||
8. | ob nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen und | |||||||||
9. | ob es allenfalls Anhaltspunkte dafür gibt, einen Genehmigungsvorbehalt zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anzuordnen. |
(2) Der Verein hat dem Gericht über das Ergebnis der Abklärung ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, zu berichten.
(3) Der Verein hat zu Beginn der Abklärung einen für die betroffene Person tätigen Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe von der Befassung zu verständigen, es sei denn, dieser hat die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt. Diesem ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen sieben Tagen zur Erforderlichkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Stellung zu nehmen. Auf eine allfällige Stellungnahme ist – außer bei besonderer Dringlichkeit der Abklärung – im Bericht Bezug zu nehmen und die Stellungnahme dem Bericht beizulegen.
(4) Wenn nach Auffassung des Vereins bei der Abklärung Unterstützung zur Selbstbestimmung zu einer Alternative zur Erwachsenenvertretung führen kann, so ist das Gericht darüber zu informieren. Im Einverständnis mit diesem und mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten diese Frage erweitert abklären und über deren Ergebnis nach spätestens drei Monaten berichten. Im Einverständnis mit dem Gericht und mit Zustimmung der betroffenen Person kann diese Frist im Einzelfall um weitere drei Monate verlängert werden.
(5) Im Erneuerungsverfahren ist der bereits erstattete Bericht zugrunde zu legen. Es ist insbesondere abzuklären, aus welchen Gründen die Erwachsenenvertretung nicht beendet werden kann.
Der Verein hat im Auftrag des Gerichts im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, insbesondere abzuklären, warum die vertretene Person die Wohnortveränderung ablehnt und ob es Alternativen zu der von der betroffenen Person abgelehnten Wohnortänderung gibt.
(1) Vor dem Verein können nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung und durch rechtskundige Mitarbeiter auch Vorsorgevollmachten errichtet werden.
(2) Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in § 263 Abs. 2 ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wenn
1. | der Vollmachtgeber Unternehmen, Stiftungen, oder Liegenschaften oder im Ausland befindliche sonstige Vermögenswerte zum Gegenstand machen möchte oder | |||||||||
2. | sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind. |
(3) Der Verein hat die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen persönlich zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer Verfügung verstanden haben. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.
Der Verein hat Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vorsorgevollmachten und Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung, wenn sie vor ihm errichtet worden sind, jedenfalls, ansonsten nach Maßgabe seiner Möglichkeiten im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen; nach Maßgabe seiner Möglichkeiten hat er überdies den Eintritt des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht, die gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie die nach § 140h Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 NO vorgesehenen Eintragungen zu registrieren. Dabei sind die Regelungen des § 140h Abs. 4 bis 7 NO zu beachten. Über jede Erklärung, die der Verein registriert, ist ein Vermerk anzufertigen und aufzubewahren, der Angaben über die Person, das Datum und den Inhalt der Erklärung enthält. Die Aufbewahrungspflicht endet mit dem Tod der vertretenen Person.
Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,
1. | für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro, | |||||||||
2. | für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro, | |||||||||
3. | für die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro, | |||||||||
4. | für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro, | |||||||||
5. | für die Registrierung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 10 Euro, | |||||||||
6. | für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro und | |||||||||
7. | für die Vornahme eines Hausbesuchs im Zuge einer der in den Z 1 bis 6 genannten Handlungen einen Zuschlag von 25 Euro, | |||||||||
jeweils zuzüglich allfälliger Barauslagen für die Registrierung in Rechnung zu stellen. |
(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.
(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.
(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, dass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zu widerrufen.
(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Justiz in Abänderung der nach § 1 Abs. 1 erlassenen Verordnung festzustellen, dass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.
(5) Eine Feststellung im Sinn der Abs. 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.
(6) Nach Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.
(1) Die Mitarbeiter und Organe des Vereins sind, außer gegenüber dem Pflegschafts-, Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist. Für mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Mitarbeiter gilt § 248 Abs. 2 und 3 ABGB sinngemäß.
(2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.
Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat den Vereinen den Aufwand, der mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Dabei ist eine ausreichende Versorgung der Betroffenen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.
(2) Der Verein hat sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Geldmittel oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Mittel dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.
Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Von einem Verein namhaft gemachte Personen, die mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut sind, haben den vertretenen Personen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Entschädigung und des Aufwandes. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 1 können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft treten.
(3) §§ 1 bis 10 sowie die Überschrift vor § 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden. Bescheide und Verordnungen nach den §§ 1 und 5 in der Fassung des 2. ErwSchG können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft treten. Bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 1 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes bleibt die Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, mit der Maßgabe in Geltung, dass die Feststellung der Eignung, gemäß § 279 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgezählten Aufgaben umfasst.
(4) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
Art. IX des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres nach dem Vereinsrecht – der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesgesetz über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG)
StF: BGBl. Nr. 156/1990 (NR: GP XVII AB 1203 S. 132. BR: 3816 AB 3821 S. 526.)
Änderung
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 92/2006 (NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)
BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
Anmerkung
1. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2007 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 92/2006). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
2. Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 26.4.2017 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 59/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.