Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.01.2025
Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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