§ 14 ErwSchVG

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres nach dem Vereinsrecht – der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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