§ 13 VOEG Übergang von Ersatzansprüchen

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungenein Geschädigter Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 § 5 erbrachtoder § 8a erhalten hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn desrichtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG§ 16a Abs. 4 sind, auf je 2 200 Euro beschränkt. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungenein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 45, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz eins4, Ziffer 5, erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.07.2007 bis 22.12.2023
§ 13.Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungenein Geschädigter Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 § 5 erbrachtoder § 8a erhalten hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn desrichtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG§ 16a Abs. 4 sind, auf je 2 200 Euro beschränkt. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungenein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 45, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz eins4, Ziffer 5, erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

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