§ 13 VOEG

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungenein Geschädigter Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 § 5 erbrachtoder § 8a erhalten hat, sind Rückersatzansprücherichtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personeneinen Dritten zu, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind,so geht dieser Anspruch auf je 2 200 Euro beschränktden Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz 4,

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.07.2007 bis 22.12.2023
§ 13.Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungenein Geschädigter Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 § 5 erbrachtoder § 8a erhalten hat, sind Rückersatzansprücherichtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personeneinen Dritten zu, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind,so geht dieser Anspruch auf je 2 200 Euro beschränktden Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz 4,

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