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Mit Wirksamkeit der(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts oderwird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger ist jedeerfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 der§ 1 Abs. 3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien).
Mit Wirksamkeit der(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts oderwird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger ist jedeerfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 der§ 1 Abs. 3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien).