§ 183 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalles nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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