§ 186 VersVG Schlußvorschriften.

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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