Endet das Versicherungsverhältnis anders als durch Rücktritt des Versicherers gemäß § 16 oder § 38 oder durch dessen Kündigung (§ 178i Abs. 3), so sind die Versicherten berechtigt, binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären. Endet das Versicherungsverhältnis anders als durch Rücktritt des Versicherers gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 38, oder durch dessen Kündigung (Paragraph 178 i, Absatz 3,), so sind die Versicherten berechtigt, binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären.
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