Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsKrankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherungen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind unwirksam.
(2)Absatz 2Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß § 8 Abs. 2 oder auf Grund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig.Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder auf Grund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig.
(3)Absatz 3Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten (§ 6), bei Prämienverzug (§ 39) und bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht (§ 41), bleibt unberührt.Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten (Paragraph 6,), bei Prämienverzug (Paragraph 39,) und bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 41,), bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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