Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles obliegt dem bezugsberechtigten Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leistung zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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