Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 180,
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168. Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der Paragraphen 166 bis 168.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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