Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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