Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3, § 178b Abs. 5 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
In Kraft seit 01.12.2007 bis 31.12.9999
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