Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3, § 178b Abs. 5 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf eine Vereinbarung, die von Paragraph 178 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 178 b, Absatz 5 und von den Paragraphen 178 c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
0 Kommentare zu § 178n VersVG