§ 178n VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 178 n,

Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3 , § 178b Abs. 5 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf eine Vereinbarung, die von Paragraph 178 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 178 b, Absatz 5 und von den Paragraphen 178 c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Stand vor dem 30.11.2007

In Kraft vom 01.09.1994 bis 30.11.2007
Paragraph 178 n,

Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3 , § 178b Abs. 5 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf eine Vereinbarung, die von Paragraph 178 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 178 b, Absatz 5 und von den Paragraphen 178 c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.