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Abschnitt VII
Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten
und den Finanzbehörden
§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse dervon Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittelsmit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu übersendengewähren.
Abschnitt VII
Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten
und den Finanzbehörden
§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse dervon Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittelsmit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu übersendengewähren.