§ 45 VermG

Vermessungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
  2. (2)Absatz 2Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse dervon Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittelsmit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.
  4. (3)Absatz 3Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.12.1980 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsGrenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
  2. (2)Absatz 2Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse dervon Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittelsmit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.
  4. (3)Absatz 3Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten