Begründung: Die Kläger sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 100 KG *****. Der Beklagte ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 409 KG *****. Die Westseite des Klagsgrundstücks und die Ostseite des Beklagtengrundstücks grenzen aneinander. Am 27. 9. 2006 schlossen die Streitteile eine Vereinbarung, wonach die bestehende Gartenmauer von den Klägern käuflich erworben werde. Der Beklagte verkaufte und übergab daher an die Kläger die Teilfläche der EZ 409 KG *****, auf der s... mehr lesen...