Begründung: Die Revisionsrekurswerber sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ ***** GB *****, zu der ua das Grundstück 51/1 gehört. Dieses Grundstück hat eine Gesamtfläche von 359 m**2. Darauf entfallen 327 m**2 auf eine Teilfläche und 32 m**2 auf eine andere Teilfläche, wobei beide Teilflächen in der Natur nicht zusammenhängen. Diese beiden Teilflächen waren bisher, um ihre Zusammengehörigkeit ersichtlich zu machen, in der Katastralmappe mit "Sprungklammern" verbunden. Verfahren... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der Liegenschaft EZ 43 KG Attersee gemäß §§ 12, 52 Z 3 VermG die Löschung der zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücke 100, 124 und 749 infolge Einbeziehung in das Grundstück 750/1 an. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägunge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gVermG §12VermG §38VermG §52
Rechtssatz: Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 A... mehr lesen...