Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH Linz-Land) vom 24. September 2004 wurde der Verein "T" mit dem Sitz in N gemäß § 29 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 rechtskräftig aufgelöst. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 13. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002 zum Abwickler für den aufgelösten Verein bestellt. Über Antrag des Beschwerdeführers als Vertreter dieses Vereines wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 28. Dezember 2004, 14 S 54/... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002 zum Abwickler für den mit Bescheid der BH Linz-Land vom 24. September 2004 gemäß § 29 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 aufgelösten Verein "T" bestellt. Über Antrag des Beschwerdeführers als Vertreter dieses Vereines wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 28. Dezember 2004, 14 S 54/04w, der Konkurs über das Vermögen des genannten Vereines (in der... mehr lesen...
Index: 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §1;AVG §56;VerG 2002 §30 Abs3;VerG 2002 §9 Abs1;VerG 2002 §9 Abs2;
Rechtssatz: Das vom Bf auf Grund seines Antrages auf Feststellung seines Anspruches auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die als Abwickler für den Gemeinschuldner erbrachten Leistungen ist nicht Gegenstand eines verwaltungsbehördliche... mehr lesen...
Index: 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs4;VerG 2002 §9 Abs1;VerG 2002 §9 Abs2;
Rechtssatz: Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. September 2006, Zl. 2006/17/0087). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2006050246.X... mehr lesen...
Index: 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §1;AVG §56;AVG §68 Abs4 Z1;VerG 2002 §30 Abs3;VerG 2002 §9 Abs1;VerG 2002 §9 Abs2;
Rechtssatz: Der Vergütungsanspruch des Abwicklers gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist nicht von der Vereinsbehörde festzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Abwicklers handelt. (Hier: Mangels einer im Vereinsges... mehr lesen...