Norm: VerG §8
Rechtssatz: Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „au... mehr lesen...
Norm: VerG §8
Rechtssatz: Der Begriff „Streitigkeit“ in § 8 VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (§ 8 Abs 1 VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Ents... mehr lesen...
Norm: VerG §8VerG §33
Rechtssatz: In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverke... mehr lesen...