Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, da § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans enthält.
Nichtig ist zB. ein Beschluss bzw die Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden (OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b).
Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt aber stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans (OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b ). Es ist daher von Fall zu Fall zu entscheiden.