§ 66a VBO 1995 Verarbeitung personenbezogener Daten

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Vertragsbediensteten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere all jene Daten im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragsbediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch in Bezug auf die in § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.05.2018

(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Vertragsbediensteten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere all jene Daten im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragsbediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch in Bezug auf die in § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten.

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