Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 Nummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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