§ 6 VBKG Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist
    1. 1.Ziffer einsder Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und
    3. 3.Ziffer 3der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Absatz eins, nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Absatz eins, genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon unmittelbar vor deren Beginn zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 2, durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. § 84 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. Paragraph 84, StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
  6. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von
    1. 1.Ziffer einsUnternehmerinnen und Unternehmern,
    2. 2.Ziffer 2Dritten und
    3. 3.Ziffer 3Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen
    zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.
  7. (2)Absatz 2Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Sie sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.
  8. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von
    1. 1.Ziffer einsUnternehmerinnen und Unternehmern,
    2. 2.Ziffer 2deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
    3. 3.Ziffer 3Mitgliedern des Personals
    Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Ziffer 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.
  9. (4)Absatz 4Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Absatz eins bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.
  10. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.
  11. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.
  12. (7)Absatz 7Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um
    1. 1.Ziffer einsfestzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und
    2. 2.Ziffer 2die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.
  13. (8)Absatz 8Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.Die Befugnisse nach den Absatz eins bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.
  14. (9)Absatz 9Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.Abhilfezusagen im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsBei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist
    1. 1.Ziffer einsder Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und
    3. 3.Ziffer 3der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Absatz eins, nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Absatz eins, genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon unmittelbar vor deren Beginn zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 2, durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. § 84 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. Paragraph 84, StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
  6. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von
    1. 1.Ziffer einsUnternehmerinnen und Unternehmern,
    2. 2.Ziffer 2Dritten und
    3. 3.Ziffer 3Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen
    zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.
  7. (2)Absatz 2Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Sie sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.
  8. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von
    1. 1.Ziffer einsUnternehmerinnen und Unternehmern,
    2. 2.Ziffer 2deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
    3. 3.Ziffer 3Mitgliedern des Personals
    Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Ziffer 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.
  9. (4)Absatz 4Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Absatz eins bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.
  10. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.
  11. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.
  12. (7)Absatz 7Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um
    1. 1.Ziffer einsfestzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und
    2. 2.Ziffer 2die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.
  13. (8)Absatz 8Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.Die Befugnisse nach den Absatz eins bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.
  14. (9)Absatz 9Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.Abhilfezusagen im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

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