§ 10 VBKG

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nachDer Informationsaustausch gemäß den Art. 1630 und 17 dieser Verordnung zu informieren.37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von

1.

den zuständigen Behörden,

2.

den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie

3.

den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen

zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.

(2) Die zuständigen Behörden habenInformationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und inunter Beigabe der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzBelegquellen zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichtenübermitteln.

(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat beidie zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Wahrnehmung ihrer Aufgabenfür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach den Art. 1627 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, 17wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und 21 der Verordnung (EG)Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigenvertrauliche Informationen verpflichtet.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

(1) Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nachDer Informationsaustausch gemäß den Art. 1630 und 17 dieser Verordnung zu informieren.37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von

1.

den zuständigen Behörden,

2.

den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie

3.

den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen

zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.

(2) Die zuständigen Behörden habenInformationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und inunter Beigabe der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzBelegquellen zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichtenübermitteln.

(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat beidie zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Wahrnehmung ihrer Aufgabenfür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach den Art. 1627 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, 17wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und 21 der Verordnung (EG)Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigenvertrauliche Informationen verpflichtet.

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