§ 10 VBKG Informationsaustausch

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Artikel 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Artikel 21, Absatz 3, dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Artikel 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikel 16,, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in Paragraph 29, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.
  4. (1)Absatz einsDer Informationsaustausch gemäß den Art. 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der vonDer Informationsaustausch gemäß den Artikel 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von
    1. 1.Ziffer einsden zuständigen Behörden,
    2. 2.Ziffer 2den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowieden gemäß Paragraph 13, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie
    3. 3.Ziffer 3den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellenden gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen
    zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
  5. (2)Absatz 2Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Artikel 27, VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsDie zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Artikel 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Artikel 21, Absatz 3, dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Artikel 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikel 16,, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in Paragraph 29, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.
  4. (1)Absatz einsDer Informationsaustausch gemäß den Art. 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der vonDer Informationsaustausch gemäß den Artikel 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von
    1. 1.Ziffer einsden zuständigen Behörden,
    2. 2.Ziffer 2den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowieden gemäß Paragraph 13, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie
    3. 3.Ziffer 3den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellenden gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen
    zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
  5. (2)Absatz 2Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Artikel 27, VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.

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