(1) Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Das Amt des Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für den Wohnbauförderungsbeirat geltenden Bestimmungen zu richten hat.
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