(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:
a) | in Fällen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt sind; | |||||||||
b) | in Fällen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen; | |||||||||
c) | in Fällen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; | |||||||||
d) | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. |
(2) Ob Befangenheit vorliegt, hat im Zweifel das Kuratorium festzustellen.
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