Der Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg - im folgenden kurz Fonds genannt - hat die Aufgabe, zur Bekämpfung der Wohnungsnot durch Gewährung von Darlehen und von rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüssen Fondshilfe zu gewähren.
(1) Die Fondsmittel werden beschafft durch
a) | rückzahlbare und nicht rückzahlbare Zuwendungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften; | |||||||||
b) | Tilgungsraten sowie Zinserträgnisse aus gewährten Darlehen und rückzahlbaren Zuschüssen; | |||||||||
c) | Darlehensaufnahmen; | |||||||||
d) | freiwillige Beiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen. |
(2) Soweit das Land und die Gemeinden Vorarlbergs rückzahlbare Beiträge leisten, müssen diese Beiträge in der Regel unverzinslich und auf die Dauer der Wohnbauförderungstätigkeit des Fonds von Seiten des Landes und der Gemeinden unkündbar sein.
(3) Für die Berechnung der jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Fonds sind folgende Grundlagen heranzuziehen:
a) | 50 v.H. des Gemeindebeitrages sind nach der Finanzkraft zu verteilen. Hiebei ist der Finanzkraftschlüssel zu verwenden, welcher derzeit für die Aufteilung der Finanzzuweisung des Bundes gemäß § 21 FAG 1989 an die Gemeinden, jeweils bezogen auf das Vorjahr, angewendet wird. | |||||||||
b) | 50 v.H. des Gemeindebeitrages sind nach dem Förderungsvolumen der fünf dem laufenden Beitragsjahr vorangehenden Jahre zu verteilen. Zugrunde zu legen sind die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden rückzuerstattenden und nicht rückzuerstattenden Förderungsmittel aus dem Landeswohnbaufonds und der Wohnbauförderung. |
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1989
Der Fonds wird von einem aus dem Vorsitzenden und neun Mitgliedern bestehenden Kuratorium verwaltet.
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei jeder in der Landesregierung vertretenen politischen Partei mindestens ein Mitglied im Kuratorium zusteht.
(2) Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
Die Amtsdauer des Kuratoriums ist dieselbe wie diejenige der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Geschäfte weiterzuführen, bis das neubestellte Kuratorium zusammentritt.
(1) Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Das Amt des Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für den Wohnbauförderungsbeirat geltenden Bestimmungen zu richten hat.
Den Vorsitz im Kuratorium führt das von der Landesregierung hiezu berufene Mitglied des Kuratoriums. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übt diese Funktion ein in gleicher Weise berufener Stellvertreter aus.
(1) Sooft es die Geschäfte erfordern, ist das Kuratorium von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände spätestens vier Tage vor der Sitzung einzuberufen.
(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden kommen diese Befugnisse seinem Stellvertreter zu.
(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:
a) | in Fällen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt sind; | |||||||||
b) | in Fällen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen; | |||||||||
c) | in Fällen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; | |||||||||
d) | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. |
(2) Ob Befangenheit vorliegt, hat im Zweifel das Kuratorium festzustellen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche die Namen der Anwesenden und die im Verlaufe der Sitzung gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und von dem vom Amt der Landesregierung dem Kuratorium beizustellenden Schriftführer zu unterfertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen.
Die Geschäftsführung des Fonds, das ist insbesondere die im Hinblick auf die Beschlussfassung durch das Kuratorium erforderliche vorbereitende und ausführende Tätigkeit, ist vom Amt der Landesregierung zu besorgen. Inwieweit Geldinstitute zur Mitwirkung herangezogen werden, ist in entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Geldinstituten zu regeln.
Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds auszuüben. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind der Landesregierung mitzuteilen. Außerdem hat das Kuratorium der Landesregierung jährlich einen ausführlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und ihr auch während des Jahres alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(1) Der § 2 tritt mit 1.1.1982, die übrigen Bestimmungen an dem auf die Kundmachung dieser Satzungen folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Satzungen treten die entsprechenden Bestimmungen der Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 10/1968, in der Fassung Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 23/1968, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der bisherigen Satzungen bestellten Mitglieder des Kuratoriums gelten als nach diesen Satzungen bestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 30/1981
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, LGBl.Nr. 13/1950, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1976 und LGBl.Nr. 29/1981, wird verordnet: