Die Geschäftsführung des Fonds, das ist insbesondere die im Hinblick auf die Beschlussfassung durch das Kuratorium erforderliche vorbereitende und ausführende Tätigkeit, ist vom Amt der Landesregierung zu besorgen. Inwieweit Geldinstitute zur Mitwirkung herangezogen werden, ist in entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Geldinstituten zu regeln.
0 Kommentare zu § 12 Vbg. VLSWLV