(1) Die Fondsmittel werden beschafft durch
a) | rückzahlbare und nicht rückzahlbare Zuwendungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften; | |||||||||
b) | Tilgungsraten sowie Zinserträgnisse aus gewährten Darlehen und rückzahlbaren Zuschüssen; | |||||||||
c) | Darlehensaufnahmen; | |||||||||
d) | freiwillige Beiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen. |
(2) Soweit das Land und die Gemeinden Vorarlbergs rückzahlbare Beiträge leisten, müssen diese Beiträge in der Regel unverzinslich und auf die Dauer der Wohnbauförderungstätigkeit des Fonds von Seiten des Landes und der Gemeinden unkündbar sein.
(3) Für die Berechnung der jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Fonds sind folgende Grundlagen heranzuziehen:
a) | 50 v.H. des Gemeindebeitrages sind nach der Finanzkraft zu verteilen. Hiebei ist der Finanzkraftschlüssel zu verwenden, welcher derzeit für die Aufteilung der Finanzzuweisung des Bundes gemäß § 21 FAG 1989 an die Gemeinden, jeweils bezogen auf das Vorjahr, angewendet wird. | |||||||||
b) | 50 v.H. des Gemeindebeitrages sind nach dem Förderungsvolumen der fünf dem laufenden Beitragsjahr vorangehenden Jahre zu verteilen. Zugrunde zu legen sind die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden rückzuerstattenden und nicht rückzuerstattenden Förderungsmittel aus dem Landeswohnbaufonds und der Wohnbauförderung. |
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1989
0 Kommentare zu § 2 Vbg. VLSWLV