(1) Der § 2 tritt mit 1.1.1982, die übrigen Bestimmungen an dem auf die Kundmachung dieser Satzungen folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Satzungen treten die entsprechenden Bestimmungen der Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 10/1968, in der Fassung Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 23/1968, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der bisherigen Satzungen bestellten Mitglieder des Kuratoriums gelten als nach diesen Satzungen bestellt.
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