(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei jeder in der Landesregierung vertretenen politischen Partei mindestens ein Mitglied im Kuratorium zusteht.
(2) Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
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