§ 13 Vbg. VLSWLV

Vbg. VLSWLV - Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds auszuüben. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind der Landesregierung mitzuteilen. Außerdem hat das Kuratorium der Landesregierung jährlich einen ausführlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und ihr auch während des Jahres alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
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