§ 95a VBG Einmalzahlung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Einmalige Abfindung

§ 95a. (1) Im Monat Juli 2003Mai 2008 gebührt eine einmalige AbfindungEinmalzahlung von 100175

1.

dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, undwenn er

a)

am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und

b)

sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und

2.

dem Teilnehmer an der EignungsausbildungVerwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.

wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 undoder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.12.2004

Einmalige Abfindung

§ 95a. (1) Im Monat Juli 2003Mai 2008 gebührt eine einmalige AbfindungEinmalzahlung von 100175

1.

dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, undwenn er

a)

am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und

b)

sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und

2.

dem Teilnehmer an der EignungsausbildungVerwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.

wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 undoder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

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