§ 95a VBG Einmalzahlung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 95 a, (1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €

  1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
  2. 2.Ziffer 2dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,
  3. (1)Absatz einsIm Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
    1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten, wenn er
      1. a)Litera aam 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
      2. b)Litera bsich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
    2. 2.Ziffer 2dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
  4. (2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  5. (3)Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.
  1. (2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  2. (3)Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.12.2004
Paragraph 95 a, (1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €

  1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
  2. 2.Ziffer 2dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,
  3. (1)Absatz einsIm Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
    1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten, wenn er
      1. a)Litera aam 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
      2. b)Litera bsich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
    2. 2.Ziffer 2dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
  4. (2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  5. (3)Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.
  1. (2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  2. (3)Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

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