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Einmalige Abfindung
§ 95a. (1) Im Monat Juli 2003Mai 2008 gebührt eine einmalige AbfindungEinmalzahlung von 100175 €
1. | dem Vertragsbediensteten, | |||||||||
a) | am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und | |||||||||
b) | sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und | |||||||||
2. | dem | |||||||||
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 undoder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
Einmalige Abfindung
§ 95a. (1) Im Monat Juli 2003Mai 2008 gebührt eine einmalige AbfindungEinmalzahlung von 100175 €
1. | dem Vertragsbediensteten, | |||||||||
a) | am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und | |||||||||
b) | sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und | |||||||||
2. | dem | |||||||||
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 undoder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.