§ 93 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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