Entlohnungsgruppe | Voraussetzung für Wahrung | Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2 |
v1 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
k 1 und k 2 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
l 1 und ph 2, l 2a und ph 3 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
v2 l 2b 1 k 3 und k 4 | keine | spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
v3 bis v5 h1 bis h5 l 3 k 5 und k 6 | keine | spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
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