Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß § 61 Abs. 18 GehG zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (§ 48d) gilt als Überstellung im Sinne des § 61 Abs. 18 Z 3 GehG. Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß Paragraph 61, Absatz 18, GehG zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (Paragraph 48 d,) gilt als Überstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 18, Ziffer 3, GehG.
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