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(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)
(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
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(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)
(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)