Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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