Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAuf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a tritt.Paragraph 219, Absatz 5 b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Absatz 5 c, an die Stelle der Bezugnahme auf Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 die Bezugnahme auf Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, tritt.
(4)Absatz 4§ 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
(5)Absatz 5Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis 30. Juni 2002.Für Karenzurlaube nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 29 c, Absatz 5 bis 30. Juni 2002.
In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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