Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsSolange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden aufAbsatz eins, ist nicht anzuwenden auf
1.Ziffer einsVertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2.Ziffer 2Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 VBG